Zeitnah den Umgang mit dem Kind herstellen !

Sobald nach einer Trennung oder Scheidung von dem sorgeberechtigten Elternteil der Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert, verboten oder aktiv verhindert wird, sollte der umgangsberechtigte Elternteil zügig sein Recht auf Umgang durchsetzen. Sobald ein bestehender Kontakt mit dem Kind unterbrochen wird, ist ein schnelles Handeln des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Je länger der Kontakt mit dem eigenen Kind unterbrochen ist, umso schwieriger ist es, einen unbegleiteten Umgang durchzusetzen.

Umgangsberechtigte Personen ?

Umgangsberechtigte Personen sind zunächst die Eltern des Kindes. Aber auch die Großeltern und Geschwister des Kindes sowie weitere enge Bezugspersonen können ein Recht auf Umgang haben.

Bedeutung des sogenannten Kindeswohl ?

Entscheidend für ein Umgangsrechts bzw. ein Besuchsrecht ist immer das Kindeswohl. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der regelmäßige Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen für eine gesunde Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Soweit keine schwerwiegenden Fälle (z.B. Alkoholsucht, Drogensucht, Ansteckungsgefahr mit Krankheiten, Entführungsgefahr oder körperliche Misshandlung) dem Wohl des Kindes entgegenstehen, ist daher dem umgangsberechtigten Elternteil der regelmäßige [!] Umgang zu ermöglichen.

Umgangsvereinbarung !

Entscheidend für die Ausgestaltung einer Umgangsvereinbarung ist das Zusammenwirken der umgangsberechtigten Personen. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, kann eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, auf deren Grundlage die zukünftige Gestaltung und Durchführung der Umgangskontakte erfolgt. Hier sollte bereits darauf geachtet werden, mögliche Streitpunkte vorab aufzunehmen, um spätere Konflikte bezüglich der Hol- und Bringezeiten, des Umgangs mit weiteren engen Bezugspersonen sowie des Umgangs innerhalb der Ferienzeiten zu vermeiden. Um der Umgangsvereinbarung mehr Bedeutung zu verleihen, kann das Jugendamt miteinbezogen werden. Soweit eine Umgangsvereinbarung nicht eingehalten wird, sollte so schnell wie möglich eine Klärung durch das Familiengericht herbeigeführt werden.

Begleiteter Umgang ?

Der begleitete bzw. betreute Umgang erfolgt in der Regel durch einen Betreuer bzw. eine Betreuerin des Jugendamtes oder einer Institution der Kinder- und Jugendhilfe. Ein begleiteter Umgang wird in der Regel dann vereinbart bzw. festgelegt, wenn durch eine länger dauernde Trennung die Vater-Kind-Bindung bzw. Mutter-Kind-Bindung nicht mehr gefestigt erscheint. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist die Findung einer dauerhaft praktikablen Umgangsregelung.

Anwaltskosten ?

Wer kein eigenes Vermögen bzw. Einkommen für die Bezahlung eines Rechtsanwalt zur Durchsetzung seines Rechts auf Umgang zur Verfügung hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Beratungskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen.

Umgang fachgerecht planen und durchsetzen !

Herr Rechtsanwalt Meyer ist ihr Anwalt für Umgangsrecht in Berlin – Reinickendorf. Aufgrund langjähriger Erfahrung werden Sie bei der Durchsetzung ihre Rechts auf Kindesumgang ( Kindesumgang des Kindesvaters sowie Kindesumgang der Großeltern ) und der Ausgestaltung von Umgangsvereinbarungen (Jugendamt sowie Familiengericht) von Herrn Rechtsanwalt Meyer fachgerecht vertreten.

In einem ersten Beratungsgespräch kann die Erörterung der bestehenden Möglichkeiten Ihr Recht auf Umgang durchzusetzen sowie die Vorbesprechung einer möglichen Ausgestaltung einer Umgangsvereinbarung erfolgen.

Kontaktieren Sie die RECHTSANWALTSKANZLEI MEYER für ein erstes Beratungsgespräch 030 / 555 117 17