Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil ?
Die Abkömmlinge des Erblassers (also die Tochter, der Sohn, ggf. die Enkelin, ggf. der Enkel, ggf. die Urenkelin, ggf. der Urenkel), Ehegatten, Lebenspartner und / oder Eltern haben nach dem Willen des Gesetzgebers Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Wenn der Erblasser oder die Erblasserin die Verteilung des eigenen Nachlasses durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat, fallen die nicht bedachten Abkömmlinge, Ehegatten, Lebenspartner und / oder Eltern auf den Pflichtteil herab. Trotz ausdrücklichen Ausschlusses des Nachkommens vom Erbe durch Testament oder Erbvertrag kann der oder die Pflichtteilsberechtigte diesen Pflichtteilsanspruch oder einen Plichtteilsergänzungseinspruch einfordern.
Was bedeutet der Pflichtteilsanspruch ?
Die pflichtteilsberechtigte Person muss sich darüber im Klaren sein, dass der Pflichtteil nicht einen konkreten Teil des Nachlasses umfasst, sondern allein eine Gläubigerstellung mit einem schuldrechtlichen Zahlungsanspruch bedeutet. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung bestimmter Immobilien oder Mobilien ( Schmuck, Kunstgegenstände, Möbel, Erinnerungsstücke ).
Wie mache ich meinen Pflichtteil geltend ?
Der sogenannte Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ermöglicht die Aufforderung des Alleinerben oder der Erbengemeinschaft zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses. Dabei muss beachtet werden, dass nicht nur Immobilien und Sachgegenstände, sondern auch die in den vorausgegangenen Jahren erfolgten Schenkungen in diesem Verzeichnis enthalten sein müssen.
Pflichtteil rechtssicher einfordern !
Herr Rechtsanwalt Meyer ist ihr Anwalt für Erbrecht in Berlin – Reinickendorf. Aufgrund langjähriger Erfahrung werden Sie bei der Nachlassgestaltung ( z.B. Testament – Erbvertrag ), einem Erbfall ( z.B. Pflichtteil – Testamentsvollstreckung ) und Problemen mit der Erbengemeinschaft ( z.B. Erbauseinandersetzung – Vorsorgeregelung ) von Herrn Rechtsanwalt Meyer fachgerecht beraten und vertreten.
In einem ersten Beratungsgespräch kann die Erörterung von Möglichkeiten der Geltendmachung des Pflichtteils und zu einer Einschätzung der Höhe des schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs erfolgen.
Kontaktieren Sie die RECHTSANWALTSKANZLEI MEYER für ein erstes Beratungsgespräch 030 / 555 117 17