Voraussetzungen der Scheidung der Ehe !
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn das „Scheitern der Ehe“ feststeht. Die Ehe gilt nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Im Rahmen des Scheidungsantrags, der nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden kann, ist das Scheitern der Ehe ist hinsichtlich
1. des Trennungszeitpunktes,
2. der fehlenden Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie
3. von Härtegründen
ausführlich darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Von einer unwiderlegbaren Vermutung einer gescheiterten Ehe geht das Gesetz nach § 1566 Abs. 2 BGB dann aus, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt voneinander leben. Leben die Ehegatten weniger als drei, jedoch seit mindestens einem Jahr getrennt von Tisch und Bett, und beantragen beide die Scheidung oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, so gilt die Ehe ebenfalls als gescheitert (vgl. § 1566 Abs. 1 BGB).
Härtefallscheidung ?
Die Scheidung einer Ehe, bei der die Ehegatten nicht oder weniger als ein Jahr getrennt leben, ist nur im Wege der sogenannten „Härtefallscheidung“ möglich. Dabei wird das Scheitern der Ehe nicht anhand der Trennungszeit, sondern anhand von Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, festgestellt.
Anwaltskosten ?
Wer kein eigenes Vermögen bzw. Einkommen für die Bezahlung eines Rechtsanwalt zur Ehescheidung hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Beratungskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen.
In einem ersten Beratungsgespräch kann die Erörterung von Möglichkeiten der Scheidung der Ehe erfolgen.
Kontaktieren Sie die RECHTSANWALTSKANZLEI MEYER für ein erstes Beratungsgespräch 030 / 555 117 17