Verkehrsunfall Schmerzensgeld Haushaltsführungsschaden Erwerbsausfall geltend machen einklagen

Schmerzensgeld bei Unfall mit Personenschaden ?

Nach einem Autounfall mit Personenschaden lauten die medizinischen Diagnosen oft: HWS-Schleudertrauma, Tibiakopffraktur, Thoraxprellung, Jochbeinfraktur, Oberschenkelhalsbruch oder posttraumatische Belastungsstörung. Als Geschädigter des Verkehrsunfalles stellt man sich die Frage, ob und in welcher Höhe für diese Verletzungen ein Schmerzensgeld bei der Versicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden kann.

Rechtsnatur des Schmerzensgeldanspruchs

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.

Höhe des Schmerzensgeldes ?

Daher ist die Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen des Geschädigten im jeweiligen Einzelfall festzusetzen. In einem ersten Beratungsgespräch kann bereits eine grobe Einschätzung der Schmerzensgeldhöhe unter Berücksichtigung der schmerzensgelderhöhenden Faktoren erfolgen.

Kontaktieren Sie die RECHTSANWALTSKANZLEI MEYER für ein erstes Beratungsgespräch 030 / 555 117 17

Schmerzensgeld fachgerecht einfordern !

Herr Rechtsanwalt Meyer ist ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin – Reinickendorf. Aufgrund langjähriger Erfahrung werden Sie bei einem Unfall ( z.B. Schadensregulierung – Schmerzensgeld ), einem Bußgeld ( z.B. Blitzer – Alkohol am Steuer ) und Problemen mit ihrem Führerschein ( Fahrverbot – Führerscheinentzug ) von Herrn Rechtsanwalt Meyer fachgerecht vertreten.

Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes ?

Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes trägt bei einem Verkehrsunfall der Schädiger. Auch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigenbüro bzw. eines Gutachters anfallen, kann der unschuldig Geschädigte ersetzt verlangen.